Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 243
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 – 3 S 284/11Wasserrecht: Erfolglose Berufung einer Gemeinde gegen die Planfeststellung eines Hochwasserrückhalteraums KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OVG NRW, 15.03.2011 – 20 A 2148/09Zitiert von 14
- OVG NRW, 15.03.2011 – 20 A 2147/09Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 – OVG 6 B 1.17Zitiert von 12
- VG Köln, 11.08.2009 – 14 K 4719/06Zitiert von 2
- VG Cottbus, 23.10.2012 – VG 4 K 321/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 07.07.2026 – 9 VR 13.26, 9 VR 13.26 (9 A 38.26)
- BVerwG, 26.02.2026 – 10 C 6.24Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines Gewässers
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.02.2026 – 3 L 162/24.Z
243 Entscheidungen zu § 31 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/31#abs-1 (1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/31#abs-2 (2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/31#abs-3 (3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.